- 1 Ob 599/90
Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = ÖA 1991,99 = RZ 1993,101
- 1 Ob 507/91
Veröff: RZ 1991/70 S 229
- 1 Ob 502/94
Auch
- 1 Ob 532/95
- 6 Ob 1626/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 6 Ob 1626/95
Auch
- 3 Ob 541/95
- 10 Ob 523/95
Auch; Beisatz: Ist die Änderung der beruflichen Situation durch den Unterhaltspflichtigen gesundheitlich bedingt, so wäre diese Änderung der Verhältnisse auch bei einem pflichtbewussten Familienvater eingetreten. (T1)
- 3 Ob 2200/96t
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2200/96t
Auch
- 5 Ob 60/97b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt. (T2)
- 7 Ob 140/97g
- 4 Ob 345/97g
Vgl auch; Beisatz: Ein Berufswechsel mag dem Vater im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben, er darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte. (T3)
- 4 Ob 4/98m
Auch
- 7 Ob 251/98g
Auch
- 9 Ob 168/98s
- 7 Ob 172/99s
Auch
- 7 Ob 78/00x
Vgl auch; Beis wie T3
- 8 Ob 133/00t
Vgl; Beisatz: Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters. (T4)
- 7 Ob 249/00v
Vgl auch; Beis wie T4
- 7 Ob 40/01k
Vgl auch; Beis wie T4
- 4 Ob 245/01k
Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T5)
- 2 Ob 180/02p
- 7 Ob 210/05s
Beisatz: Ein pflichtbewusster Familienvater würde keine vorzeitige Pensionierung nach § 22g Bundesbediensteten-SozialplanG beanspruchen. (T6)
- 2 Ob 200/04g
Auch; Beis wie T6
- 8 Ob 49/06y
Vgl auch
- 12 Os 95/06x
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 95/06x
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Student. (T7)
- 7 Ob 121/07f
Beisatz: Er darf also Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster, rechtschaffener Familienvater tun würde. (T8)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T9)
- 2 Ob 208/06m
Auch
- 7 Ob 197/07g
Beis wie T8; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T10)
Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T11)
- 4 Ob 100/08x
Ähnlich; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T12)
- 3 Ob 10/09f
Beis wie T8; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/51
- 4 Ob 178/11x
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T13)
- 1 Ob 75/12d
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T14)
- 9 Ob 56/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 56/12v
Vgl auch
- 9 Ob 5/13w
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
Auch
- 8 Ob 63/13t
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 63/13t
Auch
- 1 Ob 180/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
Auch
- 1 Ob 155/17a
Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz?Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T15)
Veröff: SZ 2017/105
- 6 Ob 76/18x
Vgl auch; Beis wie T4
- 5 Ob 25/19s
Vgl; Beis wie T4