- 1 Ob 599/90
Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = RZ 1993,101 = ÖA 1991,99
- 6 Ob 517/91
- 8 Ob 651/90
nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen. (T1)
Beisatz: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. (T2)
- 4 Ob 544/91
Vgl auch
- 1 Ob 612/91
Auch; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211
- 5 Ob 1575/91
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1575/91
nur T1; Beisatz: Aber bei einem zu neunzig % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden fünfundvierzigjährigen Vater ist dies nicht der Fall. (T3)
- 1 Ob 603/92
Vgl auch; Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T4)
Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105
- 3 Ob 541/95
Beisatz: Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdigende Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (so schon ÖA 1994,1929. (T5)
- 10 Ob 523/95
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 591/95
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner darf bei Erfüllung seiner Unterhaltspflicht "nach Kräften" nicht etwa grundlos seine überdurchschnittlichen (gehobenen) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben oder - im Falle des Verlustes eines überdurchschnittlich dotierten Arbeitsplatzes - nicht wiederzuerlangen trachten, weil er dadurch die angemessene Teilnahme seines unterhaltsberechtigten Kindes an seinen adäquaten Lebensverhältnissen hindert. (T6)
- 3 Ob 56/95
Veröff: SZ 69/203
- 4 Ob 2234/96z
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
nur T1; Beis wie T2 nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T7)
Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des
§ 292b EO unterschritten werden können. (T8)
- 4 Ob 2371/96x
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2371/96x
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 2236/96v
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2236/96v
- 3 Ob 89/97b
- 9 Ob 208/97x
Auch
- 2 Ob 250/97x
- 8 Ob 191/97i
- 4 Ob 345/97g
Auch
- 4 Ob 4/98m
Auch
- 4 Ob 120/98w
Auch; Beisatz: Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden. (T9)
- 4 Ob 175/98h
Vgl; Beis wie T9
- 4 Ob 166/98k
Auch
- 9 Ob 168/98s
Beis wie T5
- 1 Ob 58/00m
Beisatz: Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. (T10)
- 7 Ob 78/00x
- 7 Ob 39/00m
- 6 Ob 116/00b
nur: Der Unterhaltsschuldner muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. (T11) Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T12)
- 7 Ob 249/00v
Auch
- 2 Ob 295/00x
Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier:
§ 94 ABGB. (T13)
Veröff: SZ 73/179
- 4 Ob 245/01k
Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T14)
- 2 Ob 108/02z
nur T11
- 3 Ob 40/02g
Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T15)
- 7 Ob 205/03b
- 6 Ob 91/04g
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Anspannung darf zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt. (T16)
- 3 Ob 274/04x
Vgl auch
- 7 Ob 210/05s
Beis wie T5; Beis wie T6
- 9 Ob 8/05z
- 2 Ob 200/04g
Auch; Beisatz: Pensionsantritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz auf eigenen Antrag führt zur Anwendung der Anspannungstheorie. (T17)
- 6 Ob 64/07s
Beisatz: Hier: Erörterung der Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen. (T18)
- 7 Ob 121/07f
Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T19)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T20)
- 10 Ob 73/07v
Auch
- 1 Ob 119/07t
Auch; Beisatz: Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T21)
- 7 Ob 97/08b
Veröff: SZ 2008/64
- 1 Ob 202/09a
Beis wie T10
- 1 Ob 81/10h
Beis wie T5
- 8 Ob 27/10v
Auch; Beis ähnlich wie T16
- 8 Ob 91/10f
Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T22)
- 10 Ob 7/11v
Auch
- 4 Ob 126/11z
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 126/11z
- 7 Ob 140/11f
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
Auch; Beisatz: Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben. (T23)
- 8 Ob 8/12b
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
Auch
- 1 Ob 75/12d
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
nur T11; Beis wie T5; Beis wie T19
- 9 Ob 5/13w
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
Auch
- 7 Ob 28/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 28/12m
- 4 Ob 101/13a
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
- 6 Ob 164/13f
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 164/13f
- 2 Ob 32/14s
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
Auch, nur T1
- 8 Ob 106/13s
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 106/13s
Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant. (T24)