- 10 ObS 180/90
- 10 ObS 170/90
Auch
- 10 ObS 374/90
Auch; Beisatz: Es muss hiebei auf jenen Lehrberuf zurückgegriffen werden, der mit der ausgeübten Tätigkeit am ehesten verwandt ist. Hiefür wird etwa maßgebend sein, ob das bearbeitete oder verarbeitete Material das gleiche oder ähnlich ist, ob ähnliche Maschinen oder Werkzeuge verwendet werden oder ob ähnliche Arbeitsvorgänge vorkommen. (T1)
Veröff: SSV-NF 4/128
- 10 ObS 121/91
Beisatz: Hier: Schalungsbauer (Lehrberuf erst seit 15.07.1987, BGBl 1987/299). (T2)
Veröff: SSV-NF 5/51
- 10 ObS 166/91
Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist es durchaus denkbar, dass sich die Tätigkeit einer Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrere Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, dass die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. (Hier: entsprechend ausgebildeter Hauptgerüster). (T3)
- 10 ObS 75/92
- 10 ObS 102/93
Beis wie T2
- 10 ObS 124/93
Auch; Beisatz: Berufsschutz kann schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten von entsprechenden Ausbildungsvorschriften angenommen werden (Hier: Berufskraftfahrer). (T4)
- 10 ObS 110/93
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: "Spulereimeister und Sevicemeister" kein Lehrberuf. (T5)
- 10 ObS 2211/96m
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2211/96m
Vgl; Beis wie T3 nur: Dabei ist es durchaus denkbar, dass sich die Tätigkeit einer Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrere Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, dass die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. (T6)
- 10 ObS 103/99s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, einen Teil eines Lehrberufes, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. (T7)
- 10 ObS 286/00g
Vgl; Beis wie T6:
- 10 ObS 392/01x
Auch; Beisatz: Ein angelernter Beruf kann auch dann vorliegen, wenn es keinen gleichartig gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, die vom Versicherten verrichtete Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allgemeinen jedoch eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf. (T8)
- 10 ObS 56/02m
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 142/02h
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 138/02w
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, ob der vom Kläger ausgeübte Mischberuf als angelernter Beruf im Sinne des
§ 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, hat sich an den ausgelaufenen Lehrberufen zu orientieren, in denen er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. (T9)
Beisatz: Hier: Steinholzleger und Spezialestrichhersteller sowie Belagsverleger als Vorläuferberufe zum Lehrberuf Bodenleger (ab 1.Jänner 1995). (T10)
- 10 ObS 53/11h
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 53/11h
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Personenschützer (Bodyguard) (T11)
- 10 ObS 37/12g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 37/12g
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 ObS 22/15f
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 22/15f
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Triebwagenführer ist kein angelernter Beruf. (T12)
- 10 ObS 83/15a
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 83/15a
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Tätigkeit als Personenschützer (Bodyguard) keine angelernte Tätigkeit iSd
§ 255 Abs 2 ASVG. (T13)
- 10 ObS 91/16d
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 91/16d
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 ObS 14/20m
Beis wie T8; Beis wie T12