Norm
ABGB §94Rechtssatz
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, daß die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, daß der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. Damit steht dem Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen ein um die laufenden Rückzahlungsraten erhöhter Betrag für Zwecke des Unterhalts zur Verfügung. Die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, nimmt, wenn dem eine Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegt, dieser Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung. Die Tatsache, daß Gegenstand der anläßlich der Scheidung im gerichtlichen Protokoll beurkundeten Vereinbarung unter anderem ein Verzicht auf Unterhaltsleistung war, steht dem nicht unbedingt entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085323Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_010OBS00190_9000000_002