RS OGH 1990/5/8 10ObS190/90, 10ObS382/90, 10ObS313/91, 10ObS2105/96y, 3Ob294/99b, 10ObS252/02k, 10Ob

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Norm

ASVG §258 Abs4

Rechtssatz

Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinn des § 258 Abs 4 3.Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 190/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 190/90
    Veröff: JBl 1991,56 = ZAS 1991/6 S 31 (Selb) = SSV-NF 4/75
  • 10 ObS 382/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 10 ObS 382/90
    Veröff: SSV-NF 4/161
  • 10 ObS 313/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 313/91
    Veröff: SSV-NF 5/127
  • 10 ObS 2105/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2105/96y
    nur: Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend. (T1) Beisatz: Unter Umständen genügt auch eine schlüssige Vereinbarung. Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung bloß nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung reicht jedoch nicht aus. (T2) Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T3) Veröff: SZ 69/121
  • 3 Ob 294/99b
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 294/99b
    nur T1
  • 10 ObS 252/02k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 252/02k
    Veröff: SZ 2002/139
  • 10 ObS 207/03v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 207/03v
    Beisatz: Selbst ein gerichtlich protokollierter Unterhaltsverzicht steht bei übereinstimmender gegenteiliger Absicht der Parteien einer vom schriftlichen Text abweichenden Unterhaltsvereinbarung nicht unbedingt entgegen, weil auch gerichtliche Vergleiche nach der Absicht der Parteien auszulegen sind und der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannte, vorgeht. Dies muss umso mehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. (T4); Beisatz: Hier: § 54 Abs 1 Z 2 NVG. Der in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Unterhaltsverzicht ist ein von beiden Teilen nicht gewollter Scheinvertrag. (T5); Veröff: SZ 2003/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085227

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_010OBS00190_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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