Norm
ASVG §209Rechtssatz
Die Gewährung einer Gesamtvergütung für einen kürzeren als den im § 209 Abs 1 ASVG bezeichneten Zeitraum ist nur zulässig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß mit Ablauf dieses Zeitraumes eine MdE in rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr besteht. Inhaltlich stellt sich eine solche Entscheidung als Gewährung einer (innerhalb des Zweijahreszeitraumes) befristeten vorläufigen Versehrtenrente dar, die mit einem Gesamtbetrag in der Höhe der Rentenleistung für den Befristungszeitraum abgefunden wird. Die Gewährung einer Gesamtvergütung für einen kürzeren Zeitraum als den, für den das Vorliegen einer MdE im rentenbegründenden Ausmaß zu erwarten ist, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084309Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_010OBS00132_9000000_001