Norm
ASVG §209Rechtssatz
Im Unterschied zu § 256 ASVG, wo ein Ausschluß einer bloß gegen die Befristung der Leistung gerichteten Klage ausdrücklich angeordnet wird, findet sich eine solche Einschränkung im § 209 Abs 2 ASVG nicht und liegen die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber dem Versicherungsträger das Ermessen einräumt, eine Gesamtvergütung zu gewähren, nicht vor, so kann der Versicherte seinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen durch den Versicherungsträger ohne eine von diesem angeordnete besondere Befristung klageweise gegen den über die Gesamtvergütung absprechenden Bescheid geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084324Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_010OBS00132_9000000_002