Norm
MedienG §19Rechtssatz
Nach der - zwingenden, billigem Ermessen unzugänglichen - Bestimmung des § 19 Abs 1 MedG ist die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten daran geknüpft, daß der Antragsteller mit seinem Veröffentlichungsantrag zur Gänze obsiegt; dies setzt, da die Veröffentlichung einer begehrten Entgegnung im vorgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Einschränkungen und Weglassungen zu geschehen hat (§ 13 Abs 7 MedG) auch im Hinblick auf die mit einer unentgeltlichen Veröffentlichung verbundenen finanziellen Einbußen des Medieninhabers eine zumindest annäherungsweise gegebene Identität der gerichtlich angeordneten Veröffentlichung mit dem dem Knappheitsgebot des § 9 Abs 3 MedG unterliegenden ursprünglichen Entgegnungsbegehren voraus. Wurde jedoch das Veröffentlichungsbegehren teilweise abgewiesen (§ 17 Abs 1 letzter Satz MedG), weil es über den zu entgegnenden Artikelinhalt hinausgehende Mitteilungen enthielt und (demnach) den zur Information der Leser unbedingt notwendigen Inhalt überschritt, kommt nur eine Ermessensentscheidung gemäß § 19 Abs 2 Z 2 MedG in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016