Norm
AZG §10Rechtssatz
Wird eine Zulage ohne weitere Absprache für eine Dienstleistung bestimmter Art - ohne Rücksicht darauf, ob sie während der normalen Arbeitszeit oder über diese hinaus erbracht wurde - zur Auszahlung gebracht, dann kann sie nicht als Überstundenentgelt für Fälle qualifiziert werden, in denen die Dienstleistung außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgte. Eine Pauschalvereinbarung über die Abgeltung von Überstunden kann wohl durch Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, doch muß dem Arbeitnehmer erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt bzw mit einer unter einer anderen Bezeichnung gewährten Zulage eine Überstundenvergütung abgegolten werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051604Dokumentnummer
JJR_19900509_OGH0002_009OBA00501_8900000_003