RS OGH 1990/5/9 9ObA501/89, 9ObA9/01s

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Wird eine Zulage ohne weitere Absprache für eine Dienstleistung bestimmter Art - ohne Rücksicht darauf, ob sie während der normalen Arbeitszeit oder über diese hinaus erbracht wurde - zur Auszahlung gebracht, dann kann sie nicht als Überstundenentgelt für Fälle qualifiziert werden, in denen die Dienstleistung außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgte. Eine Pauschalvereinbarung über die Abgeltung von Überstunden kann wohl durch Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, doch muß dem Arbeitnehmer erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt bzw mit einer unter einer anderen Bezeichnung gewährten Zulage eine Überstundenvergütung abgegolten werden soll.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 501/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 501/89
    Veröff: JBl 1991,811
  • 9 ObA 9/01s
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 ObA 9/01s
    nur: Eine Pauschalvereinbarung über die Abgeltung von Überstunden kann wohl durch Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, doch muß dem Arbeitnehmer erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt bzw mit einer unter einer anderen Bezeichnung gewährten Zulage eine Überstundenvergütung abgegolten werden soll. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051604

Dokumentnummer

JJR_19900509_OGH0002_009OBA00501_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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