RS OGH 1990/5/9 9ObA101/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1990
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Norm

ABGB §879 BIIh
AngG §16 IV
AngG §40

Rechtssatz

Die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit einer Prämienleistung berechtigt den Dienstgeber wohl, für künftige Zeiträume von der Prämiengewährung abzugehen. Ist diese jedoch für die Erreichung eines Erfolges in einem bestimmten Zeitabschnitt zugesagt, so darf sie nach Beginn dieses Zeitraumes vom Arbeitgeber weder einseitig widerrufen werden noch darf die Zahlung von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ausschließlich im Einflußbereich des Arbeitgebers liegt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 101/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 101/90
    Veröff: ecolex 1990,567 = WBl 1990,340 = ZAS 1992/4 S 48 (Pircher) = RdW 1990,413 = SZ 63/78

Schlagworte

SW: Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Belohnung, Prämie, Entgelt, Lohn, Gehalt, Widerruf, Vereitelung, Provision, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Dienstrecht, Erfolgsprämie, Unverbindlichkeit, Beschränkung, Einschränkung, Sphäre, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028333

Dokumentnummer

JJR_19900509_OGH0002_009OBA00101_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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