RS OGH 1990/5/9 9ObA501/89

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Norm

ABGB §1153 B

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Umfanges der Dienste gemäß § 1153 Satz 2 ABGB ist - mangels kollektivvertraglicher Festlegung -, sofern nicht eine bloße Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, grundsätzlich die im Betrieb übliche Arbeitszeit als angemessen und übliche Arbeitszeit anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021482

Dokumentnummer

JJR_19900509_OGH0002_009OBA00501_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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