Norm
ABGB §1153 BRechtssatz
Bei der Bestimmung des Umfanges der Dienste gemäß § 1153 Satz 2 ABGB ist - mangels kollektivvertraglicher Festlegung -, sofern nicht eine bloße Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, grundsätzlich die im Betrieb übliche Arbeitszeit als angemessen und übliche Arbeitszeit anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021482Dokumentnummer
JJR_19900509_OGH0002_009OBA00501_8900000_001