Norm
AngG §27 Z4 E4dRechtssatz
Manipuliert der Arbeitnehmer den Stempelabdruck der Zeitkarte wiederholt zu seinen Gunsten, hat er auf diese Weise nicht nur beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, sondern auch die Arbeit unbefugt verlassen (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Manipulation, Fälschung, Verfälschung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitszeit, Dienstzeit, Fälschung, Verfälschung, Urkunde, Unterlassung, Unterlassen, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Anordnung, Anweisung, Weisung, Nichtfügen, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029647Dokumentnummer
JJR_19900509_OGH0002_009OBA00125_9000000_001