Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Die Begründung eines freisprechenden (hier: schöffengerichtlichen) Urteils mit Tatsachenfeststellungen, die sich inhaltlich als für einen Schuldspruch tragfähig erweisen, widerspricht eklatant der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten fundamentalen Verpflichtung, in den Entscheidungsgründen anzugeben, aus welchem der in § 259 StPO angegebenen Gründen sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat. Ein derartig mangelhaftes (in Wahrheit nicht begründetes) Urteil stellt keine taugliche Grundlage für eine reformatorische Rechtsmittelentscheidung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098657Dokumentnummer
JJR_19900509_OGH0002_0110OS00030_9000000_001