RS OGH 1990/5/9 11Os30/90 (11Os31/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1990
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Norm

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §1288 Abs2

Rechtssatz

Die Begründung eines freisprechenden (hier: schöffengerichtlichen) Urteils mit Tatsachenfeststellungen, die sich inhaltlich als für einen Schuldspruch tragfähig erweisen, widerspricht eklatant der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten fundamentalen Verpflichtung, in den Entscheidungsgründen anzugeben, aus welchem der in § 259 StPO angegebenen Gründen sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat. Ein derartig mangelhaftes (in Wahrheit nicht begründetes) Urteil stellt keine taugliche Grundlage für eine reformatorische Rechtsmittelentscheidung dar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 30/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 11 Os 30/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098657

Dokumentnummer

JJR_19900509_OGH0002_0110OS00030_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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