RS OGH 1990/5/10 9NdA5/90, 7Nc9/10y, 8Nc34/12k, 1Ob199/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1990
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Norm

JN §31 I

Rechtssatz

Der OGH hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. Da der Antrag auf Delegierung keine aufschiebende Wirkung hat, das allenfalls zu delegierende Verfahren daher fortzusetzen war und nunmehr das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen ist, sind Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Überweisung sprechen, unabhängig davon weggefallen, ob sie an sich bestanden haben.

Entscheidungstexte

  • 9 Nda 5/90
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 9 Nda 5/90
  • 7 Nc 9/10y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 7 Nc 9/10y
    Auch; nur: Der OGH hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. (T1)
  • 8 Nc 34/12k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2012 8 Nc 34/12k
    nur T1
  • 1 Ob 199/20a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 199/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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