Norm
JN §31 IRechtssatz
Der OGH hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen. Da der Antrag auf Delegierung keine aufschiebende Wirkung hat, das allenfalls zu delegierende Verfahren daher fortzusetzen war und nunmehr das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen ist, sind Zweckmäßigkeitsgründe, die für eine Überweisung sprechen, unabhängig davon weggefallen, ob sie an sich bestanden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021