Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmissbrauch. Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach § 18 UVG von amtswegen anzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021