Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Einem - bei Betrug zur für die Vermögensschädigung kausalen Irreführung verwendeten, falschen - Kreditkartenbeleg kommt die Eignung einer Absichtsurkunde (§ 74 Z 7 StGB), dh einer schriftlich verkörperten, zu rechtserheblichen Zwecken errichteten und ihren Aussteller erkennen lassenden Gedankenerklärung zu, wird doch mit der Unterzeichnung des Kreditkartenbeleges die Ermächtigung des Kartenausstellers, bei Vorlage des Beleges den ausgewiesenen Betrag zu bezahlen, ebenso wie die Verpflichtung des Karteninhabers zur Schadloshaltung ersichtlich gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018