Norm
ZPO §219 Abs1Rechtssatz
Die Übermittlung der Entscheidung des OGH an die Parteien mittels einer durch die Geschäftsstelle beglaubigten Ausfertigung muss - zumindest im Regelfall - zur vollen Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Interessen als hinreichend angesehen werden. Hier: kein Recht auf Akteneinsicht und Abschriftnahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016