RS OGH 1990/5/10 8Ob719/89, 3Ob514/92, 4Ob1578/92, 1Ob316/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1990
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Norm

ABGB §177 Abs1 B
EheG §55a

Rechtssatz

Es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die - zwar nicht den Buchstaben des § 177 Abs 1 ABGB, jedoch dessen Intentionen (Förderung des Kindeswohls) gerecht werdende - Vereinbarung der gemeinsamen Übernahme der Obsorge der im Sinne des § 55 a EheG scheidungswilligen Antragsteller auf keinen Fall pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden könne.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 719/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 8 Ob 719/89
    Veröff: EvBl 1991/99 S 444 = JBl 1992,175 = ÖA 1991,54
  • 3 Ob 514/92
    Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 514/92
    Vgl aber; Veröff: JBl 1992,699
  • 4 Ob 1578/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 1578/92
    Vgl aber
  • 1 Ob 316/99y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 316/99y
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Schon der Wortlaut des infolge der Verweisung des § 177 Abs 3 ABGB auch auf Obsorgeregelungen nach Ehescheidungen anzuwendenden § 167 ABGB verbietet eine Auslegung dahin, dass die Zuteilung der Obsorge auch im Falle des Nichtbestehens einer dauernden häuslichen Gemeinschaft der geschiedenen Ehegatten an beide Eltern gemeinsam erfolgen könnte. (T1) Beisatz: Das Gesetz verwehrt den Eltern nicht, trotz Übertragung der Rechte und Pflichten an bloß einen Elternteil in der faktischen Ausübung dieser Rechte und Pflichten verantwortungsbewusst einvernehmlich vorzugehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048935

Dokumentnummer

JJR_19900510_OGH0002_0080OB00719_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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