Norm
StGB §133 FRechtssatz
Daß ein Machthaber am Ende seiner Vertretungstätigkeit im Innenverhältnis nur noch zur Auszahlung der letztlich vorhandenen Gelder an den Machtgeber verpflichtet ist, berührt seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis nicht und steht daher einer Beurteilung der nunmehrigen Zueignung dieser Gelder als durch einen Mißbrauch seiner Vertretungsmacht begangene Untreue nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094529Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00043_9000000_001