Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Nach Aufhebung eines gesetzwidrigen Strafausspruches gemäß § 292 StPO gilt das Verschlimmerungsverbot auch in bezug auf eine darin gewährte bedingte Strafnachsicht (sowie für das kalendermäßige Ende der Probezeit), welche nach ihrem zwischenzeitigen (mitaufgehobenen) Widerruf im Weg einer bedingten Entlassung aus dem zusammengefassten Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen (§ 1 Z 5 StVG) letztlich in vollem Umfang wiederhergestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010