Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG setzt nicht zwingend ein versuchtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren voraus, wenn gemäß § 11 Abs 2 UVG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass nach den Umständen des Falles aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners eine Unterhaltsfestsetzung nicht gelingen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011