RS OGH 1990/5/15 15Os21/90 (15Os22/90 - 15Os24/90), 15Os20/91, 15Os22/91, 15Os24/91, 15Os25/91, 15Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
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Norm

StPO §79
StPO §460 C
ZustG §9 Abs1

Rechtssatz

Eine Strafverfügung ist dem Beschuldigten selbst dann persönlich zuzustellen, wenn er bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. An diesem, aus der sinngemäßen Geltung des § 79 Abs 1 StPO und überdies aus der sinngemäßen Anwendbarkeit auch der §§ 427 Abs 1, 459 StPO, also im Wege einer Gesetzes-Analogie abgeleiteten Erfordernis hat sich durch das Inkrafttreten des ZustG nichts geändert; § 9 Abs 1 ZustG ist demnach insoweit nicht anwendbar (mit ausführlicher Begründung unter Hinweis ua auf die Gesetzesmaterialien und auf die Art II und III ZustRAG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083838

Dokumentnummer

JJR_19900515_OGH0002_0150OS00021_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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