Norm
StPO §153Rechtssatz
Daß jemand darüber aussagen muß (§ 153 Abs 1 am Ende StPO) - und dazu gemäß § 160 StPO auch gezwungen werden kann - worüber gegen ihn anderswo als Beschuldigten (Angeklagten) ein Verfahren anhängig ist, widerspricht nicht Art 6 MRK bzw §§ 202 f, 245 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097895Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00027_9000000_002