RS OGH 1990/5/15 5Ob566/90, 4Ob549/91, 1Ob531/95, 10Ob72/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
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Norm

UVG §6 Abs1
UVG §6 Abs2
UVG §7 Abs3

Rechtssatz

Das Abstellen auf die speziell notleidend gewordene Unterhaltsverpflichtung auch in Fällen, in denen gleichzeitig Unterhaltsvorschüsse auf die Unterhaltsverpflichtungen mehrerer Unterhaltsschuldner gewährt werden - welche Gegebenheit dagegen spricht, dass § 6 Abs 1 UVG oder § 6 Abs 2 UVG die Gesamtvorschusssituation im Auge habe -, ist schon deshalb geboten, weil im Zeitpunkt der Entscheidung das weitere rechtliche Schicksal des Vorschussgewährungsbeschlusses noch nicht abgesehen werden kann. Der Umstand, dass § 6 Abs 1 UVG die Titelvorschüsse mit dem Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen und § 6 Abs 2 UVG die Richtsatzvorschüsse mit einem je nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes verschieden großen Bruchteil dieses Richtsatzes begrenzt, lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber von dem Normalfall ausgegangen ist, dass sich das Kind bei einem Elternteil befindet, der seiner Unterhaltspflicht durch dessen Betreuung nachkommt, und dass daher die Obergrenzen des § 6 UVG im Falle der Geldunterhaltspflicht beider Elternteile - durchaus sachgerecht - für jeden von ihnen in voller Höhe gelten sollen. In dieselbe Richtung weist § 7 Abs 3 UVG, wonach Vorschüsse nicht deshalb versagt werden dürfen, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht. Der Möglichkeit, dass es bei dieser Gesetzesauslegung im Falle der Gewährung von Vorschüssen auf die Unterhaltsverpflichtungen mehrerer Unterhaltsschuldner insgesamt zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen kommen könnte, die die Bedürfnisse des Kindes übersteigen, kann nach Ansicht des OGH durch teilweise Versagung oder Herabsetzung der Vorschüsse in analoger Anwendung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG (in Verbindung mit § 19 Abs 1 UVG) begegnet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 566/90
    Entscheidungstext OGH 15.05.1990 5 Ob 566/90
    Veröff: SZ 63/80 = ÖA 1991,81
  • 4 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 549/91
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = ÖA 1992,26
  • 1 Ob 531/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 531/95
    Auch
  • 10 Ob 72/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 72/09z
    Vgl auch; Beisatz: Hat das Kind gegen beide Elternteile Geldunterhaltsansprüche, auf die Vorschüsse zu gewähren sind, gelten die in § 6 Abs 1 und 2 UVG angegebenen Beträge für jeden Unterhaltsanspruch gesondert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076359

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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