Norm
RAO §19aRechtssatz
Das Pfandrecht nach § 19 a RAO steht auch einem emeritierten Rechtsanwalt für die bis zur Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte von ihm verzeichneten und dann zugesprochenen Kosten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010