Norm
EO §212 Abs3Rechtssatz
Die Verteilungstagsatzung darf nicht erstreckt werden, um einem Forderungsansprecher Gelegenheit zur nachträglichen Beibringung von Urkunden zu geben; wurde jedoch die in einem Erlaß des BMJ empfohlene Verständigung eines Benachteiligten unterlassen, so kann in einem solchen Fall auch die Verteilungstagsatzung erstreckt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003072Dokumentnummer
JJR_19900516_OGH0002_0030OB00044_9000000_001