Norm
StPO §273 ffRechtssatz
Die Abweisung eines ohne weitere Begründung gestellten Antrags, die Hauptverhandlung " wegen der langen Dauer" zu vertagen, stellt auch bei einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer (zwölf Stunden) keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098940Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00035_9000000_001