Norm
StGB §162Rechtssatz
Die nachträgliche Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten (hier: durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz BGBl 324/1977) kommt der Sache nach bloß einer Schadensüberwälzung gleich, kann aber eine bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung keineswegs (rückwirkend) beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096147Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00059_8900000_001