Norm
MRG §27Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (hier: Benützung einer Dienstwohnung auf Grund eines Hausbetreuerdienstvertrages).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069764Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0080OB00723_8900000_001