RS OGH 1990/5/17 7Ob530/90, 8Ob595/89, 7Ob138/99s, 1Ob256/05m, 4Ob114/17v, 8Ob108/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1990
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Norm

ABGB §1380 A

Rechtssatz

Durch einen Vergleich werden die Strittigkeit beziehungsweise Zweifelhaftigkeit des Rechtes dadurch beseitigt, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll (vergleiche EvBl 1955/23).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 530/90
    Entscheidungstext OGH 17.05.1990 7 Ob 530/90
  • 8 Ob 595/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 8 Ob 595/89
  • 7 Ob 138/99s
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 138/99s
  • 1 Ob 256/05m
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 256/05m
    Auch; Beisatz: Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen. (T1)
  • 4 Ob 114/17v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 114/17v
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 108/17s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 108/17s
    Auch; Beisatz: Bei einem Vergleich kann ein gültiges Grundverhältnis jedenfalls dann fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen bzw Wirksamkeit (zB bei einem Sittenwidrigkeitseinwand) die Grundlage für den Vergleich bildet. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf an sich unverzichtbare Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht mehr möglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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