Norm
ABGB §1380 ARechtssatz
Durch einen Vergleich werden die Strittigkeit beziehungsweise Zweifelhaftigkeit des Rechtes dadurch beseitigt, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll (vergleiche EvBl 1955/23).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032674Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017