Norm
StPO §468 Abs1 Z1Rechtssatz
Ergibt sich in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes die Zuständigkeit des Einzelrichters eines anderen Gerichtshofes, muß die Weiterführung des Strafverfahrens durch das Gericht veranlaßt werden. Da nach dem Gesetz für die diesbezügliche Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist, hat der Einzelrichter die Hauptverhandlung abzubrechen und das Strafverfahren beschlußmäßig an den zuständigen Gerichtshof abzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014