Norm
StPO §261Rechtssatz
Die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Unzuständigkeitsurteil (§§ 261 und 488 Z 6 StPO) und seine Bekämpfung (§ 281 Abs 1 Z 6 (mit darin enthaltener Zitierung des § 261), § 489 Abs 1; § 468 Abs 1 Z 4; § 475 Abs 3 StPO) zeigen, dass ein derartiges Formalurteil allein für den Ausspruch der Kompetenz eines Gerichtes höherer Organisationsstufe vorgesehen ist und daraus auf das Anklageprinzip zurückgehende Handlungspflichten des Anklägers erwachsen. Für andere gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidungen kann die Urteilsform und die genannte Rechtsmittelregelung auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstandes fehlt (hiezu RZ 1958,120 und RZ 1958,121).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021