Norm
ABGB §1175 A5Rechtssatz
Bei dieser Gesellschaftsform besteht für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn (vgl EFSlg 33724).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022312Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0070OB00530_9000000_001