RS OGH 1990/5/17 7Ob530/90

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Norm

ABGB §1175 A5

Rechtssatz

Bei dieser Gesellschaftsform besteht für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn (vgl EFSlg 33724).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022312

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0070OB00530_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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