RS OGH 1990/5/17 12Os59/89, 11Os128/91 (11Os129/91)

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Norm

StGB §162

Rechtssatz

Der Vergehenstatbestand der Vollstreckungsvereitelung setzt keineswegs voraus, daß das konkrete Exekutionsverfahren im Zeitpunkt der Tathandlung (mit der das Schuldnervermögen zum Schein verringert wird) bereits anhängig ist. Es genügt vielmehr, daß sich im Tatzeitpunkt die bevorstehende Eintreibung einer bestimmten Forderung im Exekutionsweg bereits am Horizont (allenfalls auch erst durch eine bevorstehende klageweise Geltendmachung der Forderung; LSK 1987/85) abzeichnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096182

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0120OS00059_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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