Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Neuerungsverbot: Das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist auch im Rahmen der Tatsachenrüge absolut unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099708Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022