RS OGH 1990/5/21 1Ob567/90, 6Ob28/18p, 6Ob162/19w

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Norm

HGB §145

Rechtssatz

Die Liquidation (einer Personenhandelsgesellschaft) ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn überhaupt kein gemeinsames Aktivvermögen oder sonstige gemeinschaftliche Beziehungen vorhanden sind. Hat die Gesellschaft nur mehr Verbindlichkeiten oder steht bloß noch der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern aus, kann die Liquidation entfallen, weil die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nicht Aufgabe der Liquidatoren ist und der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 567/90
    Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 567/90
    Veröff: ecolex 1991,167 (Resch-Rohrwig) = GesRZ 1992,44
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
  • 6 Ob 162/19w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 162/19w
    Vgl; Beisatz: Der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern wird jedoch nicht mehr zur Liquidation gezählt, weil er entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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