RS OGH 1990/5/21 1Ob585/90, 6Ob152/10m

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Norm

ABGB §140 Ba
ASVG §227

Rechtssatz

Die wirksame Beitragsentrichtung für Schulkosten, Studienkosten und Ausbildungskosten kann die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur dann schmälern, wenn diese Beitragsentrichtung zur Erlangung einer Pension (insbesondere Frühpension) unabdingbar ist und nicht etwa bloß einer Erhöhung der künftigen Pensionsbezüge dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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