Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Wird aus rechtlichen Gründen im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Rechtsverfolgung als aussichtslos beurteilt, ist dies allein nicht ausreichend, die Unparteilichkeit des Richters im Hauptverfahren in Zweifel zu ziehen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine damals vertretene Rechtsansicht erneut selbst kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017