Norm
JN §7a Abs2Rechtssatz
Ist zur Entscheidung bereits ein Einzelrichter zuständig, keine amtswegigen Erhebungen nach § 60 Abs 1 JN zulässig, ob der Streitwert zwar höher als (derzeit) fünfzigtausend Schilling aber geringer als fünfhunderttausend Schilling wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0045918Dokumentnummer
JJR_19900521_OGH0002_0010OB01542_9000000_001