Norm
KartG 1988 §57 Abs2Rechtssatz
Einer näheren Begründung der Aufforderung durch das Kartellgericht bedarf es nicht, weshalb auch eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 oder 9 ZPO nicht gegeben ist. Sind die Antragsgegner der Meinung, es liege kein genehmigungspflichtiges Verhaltenskartell vor, weil etwa die Ausnahmen des § 11 Abs 2 KartG gegeben seien, brauchen sie nur der Aufforderung nicht nachzukommen und es entstehen ihnen keinerlei Kosten und, wenn ihre Auffassung zutrifft, auch keine sonstigen Nachteile. Sie haben ferner die Möglichkeit, der Aufforderung Folge zu leisten und die Genehmigung eines allenfalls vorliegenden Kartells zu beantragen, wobei es ihnen durchaus freisteht, im Antrag darauf hinzuweisen, daß nach ihrer Meinung ein solches nicht gegeben sei und die Genehmigung nur vorsichtshalber beantragt wird. In diesem Fall hätte das Kartellgericht zu prüfen, ob ein solches vorliegt, auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, den Antrag zurückzuweisen. Andernfalls wäre über den Antrag sachlich in Form der Genehmigung oder Untersagung zu entscheiden. In beiden Fällen haben die Antragsgegner im Rahmen dieses Verfahrens volle Parteistellung und rechtliches Gehör und können ihrerseits alle ihrem Rechtsstandpunkt dienenden Argumente vorbringen. Damit liegt aber weder ein Verstoß nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor, noch bestehen Bedenken, daß § 57 KartG gegen Art 7 B-VG oder Art 6 MRK verstoßen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063703Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00004_9000000_007