Norm
KartG 1988 §57 Abs2Rechtssatz
Das KartG 1988 unternahm im § 57 den Versuch, den allfälligen Mitgliedern eines solchen Verhaltenskartells in möglichst einfacher und kostensparender Weise vor Augen zu führen, daß der Verdacht des Bestehens eines Kartells geäußert wurde und die Durchführung eines solchen Rechtsfolgen nach sich zieht. Den Antragsgegnern soll durch die Aufforderung nur zur Kenntnis gebracht werden, daß eine Amtspartei der Meinung ist, es liege ein Verhaltenskartell vor. Sie werden damit in die Lage versetzt, ihrerseits zu prüfen, ob die Annahme der Amtspartei zutreffend ist und sich danach entsprechend zu verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063695Dokumentnummer
JJR_19900522_OGH0002_000OKT00004_9000000_005