RS OGH 1990/5/23 2Ob561/90 (2Ob562/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

ZPO §224
ZPO §464
ZPO §521

Rechtssatz

Ein Ehescheidungsverfahren wird nicht dadurch zur Ferialsache, daß in seinem Verlauf von einer Partei ein Antrag auf Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes gestellt wurde. Ergehen in einem solchen Fall das Ehescheidungsurteil und der Beschluß über die einstweilige Verfügung in einer einheitlichen Ausfertigung, dann gilt - gleichgültig, welcher Teil der Entscheidung angefochten wird - die längere Rechtsmittelfrist, also die (auch durch die Gerichtsferien verlängerte) Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Ehescheidungsurteils.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 561/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 561/90
    Veröff: EvBl 1990/124 S 561 = RZ 1990/124 S 286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037324

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_0020OB00561_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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