Norm
ZPO §224Rechtssatz
Ein Ehescheidungsverfahren wird nicht dadurch zur Ferialsache, daß in seinem Verlauf von einer Partei ein Antrag auf Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes gestellt wurde. Ergehen in einem solchen Fall das Ehescheidungsurteil und der Beschluß über die einstweilige Verfügung in einer einheitlichen Ausfertigung, dann gilt - gleichgültig, welcher Teil der Entscheidung angefochten wird - die längere Rechtsmittelfrist, also die (auch durch die Gerichtsferien verlängerte) Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung des Ehescheidungsurteils.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037324Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_0020OB00561_9000000_001