RS OGH 1990/5/23 9ObA509/89, 8ObA214/95, 9ObA108/12s

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

VBG §4

Rechtssatz

Der Abschluß eines Dienstverhältnisses für die unbestimmte Zeit eines vorübergehenden Bedarfes ist im VBG nicht vorgesehen und damit - anders als nach § 1158 Abs 2 Satz 1 ABGB und § 20 Abs 5 AngG - überhaupt unzulässig. Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 509/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 509/89
  • 8 ObA 214/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObA 214/95
    nur: Insgesamt ist der im § 4 VBG getroffenen Regelung zu entnehmen, daß der Gesetzgeber das gemäß § 32 VBG mit einem erhöhten Bestandschutz zugunsten des Dienstnehmers verbundene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Regelfall ansieht und eine Befristung, oder gar eine jederzeitige Lösbarkeit nur ausnahmsweise und unter den in den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zuläßt. (T1) Beisatz: Dem Schutz der Norm entspricht es, daß dann, wenn eine zulässige Befristung des Dienstverhältnisses nicht vereinbart wurde, vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszugehen ist. (T2)
  • 9 ObA 108/12s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 108/12s
    nur T1; Beisatz: Kein vertragsloser Zustand bei mangelnder Einigung über eine weitere Befristung und Entgegennahme der Dienstleistung durch den Arbeitgeber. (T3)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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