Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen, etwa durch Setzung einer absoluten Obergrenze für "vorübergehende" Beschäftigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016