RS OGH 1990/5/23 9ObA509/89, 9ObA602/91, 8ObA57/97h, 9ObA168/05d, 8ObA45/12v, 9ObA130/12a, 9ObA155/1

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen, etwa durch Setzung einer absoluten Obergrenze für "vorübergehende" Beschäftigung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 509/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 509/89
  • 9 ObA 602/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 602/91
    nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen. (T1)
    Veröff: Arb 10979 = RdW 1992,184
  • 8 ObA 57/97h
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 57/97h
    Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T2)
    Beisatz: Nicht jedoch bloß hypothetische Sachverhaltsannahmen, mit denen die Antragstellerin nur ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes betreffend die Möglichkeit eines Ausschlusses des Übergangs von Arbeitsverhältnissen iSd § 3 Abs 1 AVRAG erhalten möchte. (T3)
    Veröff: SZ 71/51
  • 9 ObA 168/05d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 168/05d
    Beis wie T3
  • 8 ObA 45/12v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 45/12v
    nur T1; Beisatz: Sachverhalte, bei deren Beurteilung die Rechtsordnung dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährt, die etwa „nach Billigkeit“ oder „nach den Umständen des Einzelfalls“ zu entscheiden sind, eignen sich in der Regel nicht für ein besonderes Feststellungsverfahren. (T4)
  • 9 ObA 130/12a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 130/12a
    nur T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Feststellung der Verbandsempfehlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs als Kollektivvertrag. (T5)
  • 9 ObA 155/12b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 155/12b
    nur T2; Beis wie T4
  • 9 ObA 84/15s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 84/15s
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 63/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 63/15b
    Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T6)
  • 9 ObA 87/12b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 87/12b
    nur T1; Beis wie T4
  • 9 ObA 18/16m
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 18/16m
    Auch; nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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