RS OGH 1990/5/23 3Ob549/90, 8Ob299/99z, 9Ob27/00m, 1Ob348/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

ABGB §186a
UVG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Übertragung der Obsorge an die Pflegeeltern im Sinne des § 186 a ABGB kann nicht mit einer Maßnahme der vollen Erziehung gleichgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 549/90
    Veröff: ÖA 1991,22
  • 8 Ob 299/99z
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 299/99z
    Vgl auch; Beisatz: Wird die Obsorge den Eltern entzogen und - wie hier - auf die mütterliche Großmutter übertragen, dann liegt keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vor. (T1)
  • 9 Ob 27/00m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 27/00m
    Auch; Beisatz: Es genügt nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach § 186a ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird. (T2)
  • 1 Ob 348/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 348/99d
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048889

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_0030OB00549_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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