RS OGH 1990/5/23 3Ob549/90, 2Ob557/92 (2Ob558/92), 6Ob27/00i, 7Ob58/04m, 10Ob51/09m, 10Ob67/09i, 10O

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

UVG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Es genügt nicht, dass Sozialhilfeleistungen erbracht werden, sondern es muss die Unterbringung selbst auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe angeordnet worden sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 549/90
    Veröff: ÖA 1991,22
  • 2 Ob 557/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1992 2 Ob 557/92
    Auch
  • 6 Ob 27/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 27/00i
  • 7 Ob 58/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 58/04m
  • 10 Ob 51/09m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 51/09m
    Beisatz: Eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat, nicht aber, wenn die Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ohne Rechtsanspruch erfolgte oder wenn bloß die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim getragen werden. (T1)
  • 10 Ob 67/09i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 67/09i
    Beis wie T1
  • 10 Ob 54/12g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 54/12g
  • 10 Ob 60/14t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 60/14t
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss wird nach dem Gesetzeswortlaut durch eine im Rahmen der vollen Erziehung erfolgende Unterbringung ausgeschlossen, nicht aber schon bei jeder Art von Fremdunterbringung. Die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung liegen vor, wenn Sozialhilfeleistungen erbracht werden oder (bloße) Hilfen zur Erziehung gewährt werden, die noch nicht den Grad der vollen Erziehung erreichen. (T2); Veröff: SZ 2014/113
  • 10 Ob 66/14z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 66/14z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076026

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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