RS OGH 1990/5/23 9ObA111/90, 9ObA2264/96y, 9ObA202/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

AngG §14
AngG §16

Rechtssatz

Wird dem Angestellten eine Gewinnbeteiligung entsprechend dem Ergebnis des Geschäftsjahres zugesagt, steht ihm bei Ausscheiden vor Ende des Geschäftsjahres der aliquote Teil des Gewinnes des gesamten Geschäftsjahres zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Beteiligung, Jahr, Berechnung, Bemessung, Höhe, Auflösung, Beendigung, Vereinbarung, Entgelt, Anteil, Tantieme, commis interesse, Remuneration, Jahresremuneration, Prämie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028095

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00111_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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