Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist (wie auch ein Notar) grundsätzlich verpflichtet, Treuhandgelder, welche voraussichtlich längerfristig zu verwahren sind, zinsbringend anzulegen. Dennoch kann bei einer speziellen Fallgestaltung trotz Verletzung dieser Verpflichtung eine disziplinäre Verantwortlichkeit auszuschließen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055514Dokumentnummer
JJR_19900528_OGH0002_000BKD00034_9000000_001