RS OGH 1990/5/29 10ObS120/90, 10ObS332/91, 10ObS144/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

ASVG §255 Ca
ASVG §273

Rechtssatz

Daß ein Versicherter, der in der Lage ist unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen und auch im Stande ist den Arbeitsplatz zu erreichen, wegen einer Motivationsschwäche im privaten Bereich einer Bezugsperson bedarf, die ihn zum Aufstehen und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes anhält, ist als persönlicher Umstand bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 120/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 120/90
  • 10 ObS 332/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 332/91
    Auch; Beisatz: Kann ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstätte ab Verlassen der Wohnung unter den üblichen Bedingungen zurücklegen und eine ihm zumutbare Tätigkeit am Arbeitsplatz ohne Einschränkungen verrichten, so liegt Invalidität nicht vor. Die Tatsache, daß er allenfalls im häuslichen Bereich einer besonderen Betreuung bedarf (zB Hilfe beim Anziehen der Strümpfe und der Schuhe), um den Weg zur Arbeit anzutreten, ist als persönliches Moment bei Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/78
  • 10 ObS 144/21f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 ObS 144/21f
    Vgl aber; Beisatz: Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Arbeitsweg selbst nicht ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden kann. Der Arbeitsweg für die Beurteilung des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nicht dem „privaten“ Lebensbereich zuzuordnen (vgl auch RS0085049 [T15]). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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