Norm
ASVG §255 CaRechtssatz
Daß ein Versicherter, der in der Lage ist unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen und auch im Stande ist den Arbeitsplatz zu erreichen, wegen einer Motivationsschwäche im privaten Bereich einer Bezugsperson bedarf, die ihn zum Aufstehen und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes anhält, ist als persönlicher Umstand bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022