Norm
StGB §55 Abs3Rechtssatz
Durch die Änderung des § 494 a Abs 7 StPO mit der StGNov 1989, BGBl 1989/242, wurde keineswegs eine dem § 55 Abs 3 StGB derogierende materiellrechtliche Neuregelung normiert, sondern vielmehr - wie sich aus den Materialien (JAB 927 BlgNR XVII.GP,5 f) in Verbindung mit der Zitierung des § 53 Abs 2 StGB in der geänderten Verfahrensbestimmung ergibt - bloß eine kompetenzrechtliche Neugestaltung des Verfahrens dahin, daß die (materiellrechtlich weiterhin nur in den Fällen des § 53 StGB mögliche) Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch und die damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen in Hinkunft (anders als nach der Rechtslage gemäß dem StRÄG 1987) gleichfalls in die Zuständigkeit des im neuen Verfahren erkennenden Gerichtes fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091697Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_003